Geschäftsordnung

Zu § 3 Mitgliedschaft

(1) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung an Personen verliehen, die sich in besonderem Maße für die Ziele des Vereins eingesetzt haben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 12 DM pro Jahr (Stand: 01.01.1995). Er kann bar bezahlt, überwiesen oder durch Einziehungsauftrag eingezogen werden. Die Einziehung erfolgt ab Datum des Eintritts für das laufende Jahr. Mitglieder, die nicht am Einziehungsverfahren teilnehmen, zahlen ihren Jahresbeitrag im ersten Quartal des Jahres.

(2a) Bedingt durch die Währungsumstellung zum 01.01.2002 wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.04.2001 der Mindestbeitrag auf 6 € pro Jahr festgelegt.

(3) Jedes volljährige Mitglied hat mindestens den vollen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Weitere volljährige Familienangehörige zahlen als Mitglied mindestens den halben Beitragssatz. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Minderjährige sind beitragsfrei.

(4) Jedes Mitglied erhält eine Satzung und eine Geschäftsordnung.

 

Zu § 4 Organe

(1) Nachgewählte Mitglieder sind bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.

(2) Zahl der Beisitzer:
a) ein/e Vertreter/in jeder Abteilung
b) weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder,
c) von der Mitgliederversammlung bestimmte Personen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung oder besonderen Gründen ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Zur Durchführung von Neuwahlen führt ein/e Versammlungsleiter/in den Vorsitz, der/die aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen ist.
Richtet sich ein Tagesordnungspunkt gegen den Vorstand, wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt eine/n Versammlungsleiter/in.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, auch wenn es mehrere Funktionen vertritt. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Ein Mitglied kann von der Beratung und Stimmabgabe ausgeschlossen werden, wenn ihm durch den zu beratenden Gegenstand Vor- oder Nachteile entstehen.

(5) Die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Kassenwarts/in erfolgen geheim, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann per Akklamation erfolgen, wenn kein Mitglied widerspricht.
Wenn kein Mitglied widerspricht, kann auf Antrag auch die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Kassenwarts/in per Akklamation erfolgen.

(6) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Änderung des Vereinszwecks nur mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(7) Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen im allgemeinen offen, auf Antrag, auch eines einzelnen Mitglieds, jedoch geheim.

(8) Anträge zur Mitgliederversammlung sollen eine Woche vorher schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand eingereicht werden.

 

Zu § 5 Finanzen

(1) Das Kassengeschäft führt der Kassenwart/die Kassenwartin in eigener Verantwortung gemäß der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie in Abstimmung mit dem Vorstand.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich Rechenschaft über die Kassenführung abzugeben.

 

Zu § 6 Abteilungen

(1) Für die Abteilungen gelten die Bestimmungen von Satzung und Geschäftsordnung uneingeschränkt. Besondere Bestimmungen für ständige Abteilungen sind im Anhang zur Geschäftsordnung aufgeführt. Diese dürfen der Satzung und Geschäftsordnung nicht zuwiderlaufen.

(2) Ständige Abteilungen sind:
– Historische Dokumente
– „Woischmegger“
– Theatergruppe

(3) Weitere temporäre oder ständige Abteilungen können von Mitgliedern des Vereins gegründet werden.
Über die Einrichtung neuer Abteilungen entscheidet der Vorstand.

Anhang I

Abteilung Historische Dokumente

 (1) Zweck der Abteilung ist die Sammlung und Verwahrung alter Postkarten, Dokumente und Fotographien, vornehmlich aus Harthausen.

(2) Die Abteilung richtet selbständig Veranstaltungen, wie Ausstellungen, aus.

 

Anhang II

Abteilung Woischmegger

(1) Zweck der Abteilung ist die Durchführung von Weinseminaren und Weinproben. Außerdem werden Veranstaltungen jeglicher Art rund um den Wein durchgeführt.

(2) Das Ziel der Abteilung ist die Hervorhebung der Bedeutung des Weines in kultureller, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie seine Stellung im Leben unserer näheren Heimat.

(3) Die Abteilung führt Weinverkostungen im geschlossenen Rahmen mit begrenzter Personenzahl durch. Die Bildung weiterer geschlossener Gesellschaften zu diesem Zweck ist möglich.

 

Anhang III

Abteilung Theatergruppe

(1) Zweck der Abteilung ist die Vorbereitung und Aufführung von Szenen oder Theaterstücken mit historischem Hintergrund und Bezug zu Harthausen, vornehmlich während des Tabakdorffestes.

(2) Die Abteilung repräsentiert den Verein bei Umzügen und Veranstaltungen außerhalb des Ortes.

 

Anhang IV

Abteilung Kabarett Tabakernte

(1) Zweck der Abteilung ist die Vorbereitung und Durchführung der Comedyshow „Tabakernte“ sowie weitere Veranstaltungen im Theater- und Comedybereich.

(2) Die Comedyshow „Tabakernte“ bietet dem Nachwuchs eine Plattform, öffentlich aufzutreten. Es treten sowohl etablierte, als auch Nachwuchskünstler auf.

 

Anhang V

Abteilung „Alter Bahnhof“

(1) Zweck der Abteilung ist die Restaurierung des alten Bahnhofs in Harthausen.

(2) Für die Abteilung wird von der Mitgliederversammlung ein Bauausschuss gewählt, der die Arbeiten koordiniert und Bauaufträge vergibt.

(3) Die Bauaufträge müssen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand vergeben werden. Aufträge dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel erteilt werden. Ein Sockelbetrag von 5000 Euro muss unangetastet bleiben.

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