Satzung

§ 1 Vereinsname


(1) Der Name des Vereins lautet Kultur- und Heimatverein Harthausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Harthausen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält danach den Zusatz „e.V.“


§ 2 Sitz und Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung – von Kunst und Kultur; – des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; – internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; – der Heimatpflege und Heimatkunde.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch – das Mitgestalten des kulturellen Lebens des Ortes; – die Erhaltung und Weitergabe des Brauchtums und der kulturhistorischen Güter und Überlieferungen; – das Sammeln von Unterlagen und Gegenständen, welche zur Erforschung der Vor- und Frühgeschichte unseres Siedlungsraumes beitragen können; – das Aufzeichnen und Weiterentwickeln der Dorfgeschichten, Flurnamen sowie Besitzverhältnisse; – das Fördern und Erhalten des dörflichen Brauchtums und Dialektes; – die Förderung des Bekanntheitsgrades Harthausens im kulturellen Sinne; – die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Musik, Ausstellungen, Vorträge usw.) bzw. Mithilfe und Betreuung bei solchen Veranstaltungen; – die Zusammenarbeit mit KVHS, damit kulturelle Veranstaltungen in Harthausen durchgeführt werden; – die Zusammenarbeit mit örtlichen Vereinen bei der Durchführung kultureller Veranstaltungen; – Projekte zur interkulturellen Zusammenarbeit und Hilfe (Vorträge, Workshops) und zur Integration von Einwohnern mit Migrationshintergrund.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben auch mit bestehenden Vereinigungen und Institutionen zusammen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und Vereine sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Antrag muss vom Vorstand angenommen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an Abstimmungen und Wahlen bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(4) Jedes volljährige Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und den festgelegten Beitrag spätestens 6 Wochen nach Fälligkeit zu zahlen.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es Handlungen ausführt, die dem – – Verein schaden oder dem Vereinszweck zuwider laufen,

wenn es den Verein oder Mitglieder des Vereins öffentlich schlecht macht oder verleumdet,

wenn es mit dem Beitrag länger als ein Jahr schuldhaft im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Eine privatrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(8) Die Mitgliedschaft endet

durch schriftliche Kündigung mindestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres,

durch Ausschluss seitens des Vorstandes,

durch Auflösung der juristischen Person, Gesellschaft oder des Mitgliedvereins

durch Tod.


§ 4 Organe


(1) Die Organe des Vereins sind

der Vorstand,

die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

dem/der Kassenwart/in,

dem/der Beisitzer/in bzw. den Beisitzern/innen,

dem/der jeweiligen Bürgermeister/in der Gemeinde Harthausen.
Die Zahl der Beisitzer/innen legt die Mitgliederversammlung fest. Weitere Funktionsträger/innen werden aus den Reihen der Beisitzer/innen vom Vorstand gewählt.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Ein gewählter Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Außer den Ämtern des/der Vorsitzenden und des/der stellvertreten den Vorsitzenden können verschiedene Ämter von einer Person wahrgenommen werden. Die Ämterzusammenlegung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Kassenrevisoren/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
(4) Der Vorstand
-führt die Geschäfte des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Vorstands- und der Mitgliederversammlung und vertritt den Verein nach außen.

bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt sie durch.

gibt einmal jährlich den Mitgliedern Rechenschaft über die Geschäftsführung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Eine Mitgliederversammlung soll innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Mitgliederversammlungen sind ebenfalls einzuberufen, wenn

dies der Vorstand für notwendig erachtet,

dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher
schriftlich einzuladen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig

für die Wahl und Entlastung des Vorstandes;

für die Wahl der Kassenrevisoren/innen;

für die Änderung der Satzung und Geschäftsordnung;

für die Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes von ihren Ämtern;

für die Festsetzung des Mindestjahresbeitrages;

für die Auflösung des Vereins oder den Beitritt zu einer Dachorganisation;

für die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand; – für die Entscheidung über die zur Mitgliederversammlung eingereichten Anträge; Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, welches die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergibt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5 Finanzen (1) Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Jedes Mitglied hat mindestens den in der gültigen Geschäftsordnung genannten Beitrag zu entrichten.


§ 6 Abteilungen


Zu besonderen Anlässen oder aus organisatorischen Gründen können innerhalb des Vereins Abteilungen gebildet werden.
Die Abteilungen sind mit jeweils einem Mitglied als Beisitzer im Vorstand vertreten.


§ 7 Geschäftsordnung

Nähere Ausführungen zur Satzung sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: – Name, Vorname – Adresse (Straße, Hausnr., PLZ, Ort) – Beitrittsdatum – andere Daten soweit mitgeteilt (private und dienstliche Fax-, Telefonnummer und Mailadresse, Geburtsdatum) (2) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. (3) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder in öffentlich zugänglichen Print- und elektronischen Medien nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.


§ 9 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nicht von Rechts wegen, durch Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das vorhandene Vermögen in den Besitz der Gemeinde Harthausen oder deren Rechtsnachfolger über. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Falls der Verein im Vereinsregister eingetragen wurde, ist eine Löschung zu bewirken.


Harthausen, den 30.04.2014
Harald Flörchinger, Vorsitzender

Hier ist die Satzung zum runterladen.